Neue Verordnung zur Corona-Pandemie ab Donnerstag, 2.12.2021

Alle Änderung im Bereich der Schulen.

Aktualisierte Informationen zur Testpflicht – das Wichtigste in Kürze.

  • Die verbindliche zweimal wöchentliche Testpflicht aller Lehrkräfte und sonstigen an der Schule Tätigen sowie der Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auch auf Geimpfte und Genesene. Die tägliche Testpflicht für Ungeimpfte im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz bleibt weiterhin bestehen.
  • Die derzeit ausgestellten sog. Dauerbescheinigungen, die an alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und an den schulischen Testungen teilnehmen, verlieren für volljährige Schülerinnen und Schüler ihre Gültigkeit. Ungeachtet des Alters der Schülerinnen und Schüler laufen alle Dauerbescheinigungen zum 22.12.2021 aus. Neue Dauerbescheinigungen erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Präsenzunterricht abgemeldet sind und an den schulischen Testungen teilnehmen, unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Regelung durch den Ministerrat, zum Schulstart im neuen Jahr 2022 am 3.1.2022. An noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind, kann die Dauerbescheinigung ab sofort ausgegeben werden.
  • Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude, auch während des Unterrichts, bleibt weiterhin bestehen. Die Verpflichtung gilt wie bisher, soweit im Einzelfall keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht wurden, die dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entgegenstehen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Schule nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar, der als solcher geahndet werden kann.
  • Schulfremden Personen ist die Beteiligung an einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich sowie auch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung nur erlaubt, wenn sie einen 2G-plus-Nachweis vorlegen. Dies gilt jedoch nicht für zum Beispiel Handwerker oder Reinigungskräfte oder andere Personen, die sich nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der schule angehörigen Personen in der Schule oder auf dem Schulgelände aufhalten.
  • Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte, insbesondere zum Beispiel für Elterngespräche, Elternabende und andere zwischen Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal der Schule notwendigen Zusammenkünfte, gilt weiterhin die 3G-Regelung.